Frankreich Länderinformationen
Letzte Änderung: 13.08.2025
SVG fleXboxEUROPA einsetzbar, diese kann auch in vielen weiteren Ländern Europas genutzt werden.
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Besondere Vorschriften:
(Stand 20.02.2025 / Quelle BGL)
- Das Verbringen der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit in der Kabine von Fahrzeugen unter 3,5 t zGM ist untersagt
- Anschnallpflicht für alle Insassen
- Für jeden Verkehrsteilnehmer besteht die Pflicht eine retroreflektierende Warnweste und ein Warndreieck im Fahrzeug mitzuführen
- Alle Fahrzeuge über 3,5 t zGM müssen mit einer Kennzeichnung “Angles Morts” (Toter Winkel) ausgerüstet sein
- Seit 1. Juli 2012 müssen alle Fahrzeugführer ein unbenutzten Alkoholtestgerät im Fahrzeug mitführen.
- Seit 15. Januar 2017 müssen auch alle im Ausland zugelassenen LKW, die nach Paris einfahren, mit einer Umweltplakette “Crit Air” ausgerüstet sein.
Des Weiteren wurden Umweltzonen in Grenoble, Lille, Straßburg, Lyon, Rennes, Aix-Marseille und Toulouse eingeführt. Weitere Städte und Regionen in Frankreich sollen folgen.
Mitführungspflicht von Schneeketten
(Stand 26.10.2021 / Quelle HGK Nachrichten)
Ab dem 1. November bis zum 31. März ist es in Frankreich in 48 Departements vorgeschrieben, mit Winterreifen zu fahren oder Gleitschutzvorrichtungen mitzuführen. Diese Regelung betrifft sowohl Pkw als auch Busse und Lkw ab 3.500 kg.
Die regionalen, französischen Behörden können hierbei selbst entscheiden auf welchen Straßen die Winterreifen- und Schneekettenpflicht besteht. Entsprechende Verkehrsschilder weisen darauf hin, auf welchen Straßen und in welchem Gebiet die Regelung gilt.
Lkw ohne Anhänger oder Auflieger müssen mit Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern ausgestattet sein. Alternativ sind auch Winterreifen an mindestens zwei Rädern der Lenkachse oder an mindestens zwei Rädern einer Antriebsachse zulässig.
Lkw mit Anhänger oder Auflieger müssen bei winterlichen Wetterverhältnissen mit Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern ausgestattet sein, auch wenn das Gespann mit Winterreifen ausgestattet ist.
Pflicht zur Anbringung Toter-Winkel-Aufkleber
Seit 01. Januar 2021 besteht in Frankreich die Verpflichtung der Anbringung einer Kennzeichnung „Toter Winkel“ bei Fahrzeugen von mehr als 3,5 t zGM. Diese Verpflichtung gilt auch für Fahrzeuge, die nicht in Frankreich zugelassen sind. Die Aufkleber sind in den Handelsabteilungen der regionalen SVG zu erhalten.
Weitere Informationen und Anleitung zur Anbringung
Mindestlohn in Frankreich
Der seit dem 1. Januar 2016 in Frankreich geltende Mindestlohn gilt ab dem 1. Juli 2016 nicht mehr nur für die Beschäftigten in Frankreich. Auch ausländische Lkw-Fahrende, wenn diese zeitweise in Frankreich unterwegs sind, müssen diesen Mindestlohn erhalten. Internationale Transporte, die Frankreich als Ausgang- oder Zielpunkt haben, sowie Kabotagefahrten sind von dem Mindestlohn betroffen. Der französische Mindestlohn soll nicht für reine Transitfahrten gelten.
Das nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen muss für jeden Beschäftigten, der vorübergehend in Frankreich arbeitet, eine Entsendebescheinigung ausstellen. Bei wiederholten Fahrten nach Frankreich muss nicht für jede einzelne Fahrt so eine Bescheinigung ausgestellt werden, sondern kann für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gelten. Formulare dieser Entsendebescheinigung sollen auf der Internetseite der französischen Regierung zur Verfügung gestellt werden, allerdings gibt es das zweisprachige Formular vorerst nur in englischer und französischer Sprache. Jedes nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen muss eine/n „Vertreter:in/Repräsentant:in“ in Frankreich benennen. Zu den Anforderungen an diesen wurden keine Ausführungen gemacht. Diese/r „Vertreter:in/Repräsentant:in“, die/der eine Kopie der Entsendebescheinigung sowie Lohnunterlagen des Fahrenden für einen Zeitraum von 18 Monaten bereit halten muss, soll den französischen Kontrollbehörden als Ansprechpartner:in dienen.
Fahrende müssen diese Entsendebescheinigung und den Arbeitsvertrag mitführen und den zuständigen Kontrollbehörden vorlegen können.
Kopfhörerverbot in Frankreich
Frankreich untersagt seit dem 1. Juli 2015 den Gebrauch von Kopfhörern und Headsets während des Fahrens, wenn diese über Kabel mit dem Mobiltelefon verbunden sind. Aber auch die Nutzung von über Bluetooth gesteuerter Kommunikation ist verboten. Das Ziel dieser Maßnahme ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit auf französischen Straßen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.
Entsendevorschriften
Die Entsendung von Fahrpersonal ist seit dem 2. Februar 2022 in der EU einheitlich gemäß der Richtlinie 1057/2020 geregelt.
Anwendung:
Unter die Entsendung und somit unter die Meldepflicht fallen alle Kabotagebeförderungen und nicht-bilateralen Verkehre (Cross-Trade-Verkehre). Unter Cross-Trade-Verkehren sind dabei grenzüberschreitende Beförderungen zu verstehen, die weder vom Niederlassungsstaat des betroffenen Transportunternehmens ausgehen, noch diesen zum Bestimmungsland haben.
NICHT unter die Entsendung und somit NICHT unter die Meldepflicht fallen hingegen bilaterale Beförderungen (= Verkehre mit Abgang oder Bestimmung im Niederlassungsstaat des Transportunternehmens) sowie Transitverkehre.
Das Fahrpersonal von Verkehren, die unter die Entsendung fallen, muss bei EU-Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information System (IMI) vor Beförderungsbeginn gemeldet werden: https://www.postingdeclaration.eu/landing
Hinweis: Mit Einführung EU-einheitlicher Entsenderegelungen ab 02. Februar 2022 entfallen alle Entsendemeldungen für Fahrpersonal über nationale Meldeplattformen.
Pflichten des Arbeitgebers:
- Arbeitgeber muss eine Entsendemeldung für jeden Fahrer und für jeden Aufnahmestaat an den/die Aufnahmestaat(en) spätestens zu Beginn der Entsendung machen.
- Hierzu wird die öffentliche und mehrsprachige Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems (IMI) genutzt. https://www.postingdeclaration.eu/landing
- Höchstdauer für eine Entsendemeldung pro Fahrer und Mitgliedstaat: 6 Monate
Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass der Fahrer im Entsendefall folgende Dokumente bei sich führt:
- Eine Kopie der über das IMI übermittelten Entsendemeldung inkl. QR-Code in digitaler oder Papierform
- Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedsstaat erfolgen, z.B. eine CMR/e-CMR-Frachtbrief bzw. die Belege für Kabotagebeförderungen nach Art.8,3 der VO 1072/2009 (wie Name, Anschrift von Absender + Verkehrsunternehmer, Unterschrift Empfänger nach erfolgter Lieferung etc.)
- Aufzeichnungen/Daten des Fahrtenschreibers mit den Ländersymbolen der Mitgliedsstaaten, in denen sich der Fahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagefahrten aufgehalten hat.
Regeln für den Auftraggeber:
Gilt der Fahrer als entsandt, müssen die Regeln der allgemeinen Entsenderichtlinie (96/71/EG eingehalten werden. Dazu zählen u.a.:
- Entlohnung (Mitgliedsstaaten müssen öffentlich über den zu zahlenden Lohn informieren, Mindestlohn/eventuell Tariflohn)
- bezahlter Mindestjahresurlaub
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
Pflichten für den Fahrer:
- Mitführen einer Kopie der über das IMI übermittelten Entsendemeldung inkl. QR-Code in digitaler oder Papierform
- Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedsstaat erfolgen, z.B. eine CMR/e-CMR-Frachtbrief bzw. die Belege für Kabotagebeförderung nach Art. 8,3 der VO 1072/2009 (wie Name, Anschrift von Absender + Verkehrsunternehmer, Unterschrift Empfänger nach erfolgter Lieferung etc.)
- Aufzeichnungen/Daten des Fahrtenschreibers mit den Ländersymbolen der Mitgliedsstaaten, in denen sich der Fahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagefahrten aufgehalten hat
Entsendung von Fahrern von leichten Nutzfahrzeugen zwischen 2,5 t und 3,5 t zGM:
Es besteht eine Sonderregelung in Frankreich: Die Entsendung von Fahrern von leichten Nutzfahrzeugen (zwischen 2,5 t und 3,5 t zGM) unterliegt nicht den Regeln der Lex specialis (Richtlinie EU 2020/1057), sondern den nationalen Bestimmungen („Loi Macron“). Dies bedeutet, dass in diesen Fällen eine Entsendungsmeldung über das französische SIPSI-Portal https://www.sipsi.travail.gouv.fr/#/auth/login (und nicht über das EU-Portal IMI) erforderlich ist.
Tätigkeiten von Fahrern von leichten Nutzfahrzeugen, die in Frankreich der Entsendung von Fahrern unterliegen, sind folglich:
- Bilaterale Transporte (Transporte von oder nach Frankreich)
- Kabotage
Transitverkehre unterliegen NICHT der Entsendung.
Unternehmen, die Fahrer entsenden, müssen vor Beginn des ersten Entsendevorgangs eine Entsendemeldung über das nationale SIPSI-Portal einreichen.
Mindestlohn:
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen müssen die
französischen Lohn und Sozialvorschriften beachtet werden. Der französische Mindestlohn für
das Transportgewerbe (Tariflohn) ist auf ausländische Fahrende anzuwenden. Entsprechende
Lohnnachweise sind mitzuführen.
Der französische Mindestlohn beträgt 11,88 €. Weitere Einzelheiten über den französischen
Tariflohn finden Sie auf der Seite der französischen Regierung.
Mitzuführende Dokumente:
Folgende Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen:
- Arbeitsvertrag
- Sozialversicherungsbestätigung A1
- Entsendemeldung
Weitere Bestimmungen:
Informationen des Verkehrsministeriums in deutscher Sprache über die Anwendung der
Entsendevorschriften im Straßengüterverkehr können unter https://www.ecologique solidaire.gouv.fr/formalitesdeclarativesapplicablesaudetachementdanstransportroutier
abgerufen werden.
Bußgelder:
Bei fehlender oder nicht konformer Entsendemeldung an Bord des Fahrzeuges kann gegenüber
dem Arbeitgeber ein Bußgeld in Höhe von bis zu 750 € erhoben werden. Bei fehlendem
Arbeitsvertrag an Bord des Fahrzeuges und gegebenenfalls fehlender Vereinbarung der
Arbeitnehmerüberlassung wird ein Bußgeld von bis zu 450 € erhoben.
Auftraggeber:innen riskieren im Falle einer Sorgfaltspflichtverletzung eine Verwaltungsstrafe von bis
zu 2.000 € pro Mitarbeiter:in und im Wiederholungsfall von bis zu 4.000 € pro Arbeitnehmer:in,
wobei die Gesamthöhe auf 500.000 € gedeckelt ist.
Geschwindigkeitsbegrenzungen
Frankreich | Geschwindigkeit |
innerhalb geschlossener Ortschaften | 50 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 3,5 - 12,0 t auf Autobahnen | 90 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 3,5 - 12,0 t auf Schnellstraßen mit 4 Fahrspuren | 80 / 901 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 3,5 - 12,0 t auf sonstige Straßen | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften Motorwagen über 12,0 t auf Autobahnen | 90 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften Motorwagen über 12,0 t auf Schnellstraßen mit 4 Fahrspuren | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften Motorwagen über 12,0 t auf sonstige Straßen | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrzeugkombination (Lastzüge, Sattelkfz.) über 12,0 t auf Autobahnen | 90 km/h |
außerhalbe geschlossener Ortschaften Fahrzeugkombinationen (Lastzüge, Sattelkfz.) über 12,0 t auf Schnellstraßen mit 4 Fahrspuren | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrzeugkomination (Lastzüge, Sattelkfz.) über 12,0 t auf sonstigen Straßen | 60 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge über 12,0 t beim Transport gefährlicher Güter auf Autobahnen | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge über 12,0 t beim Transport gefährlicher Güter auf Schnellstraßen mit 4 Fahrspuren | 60 / 702 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge über 12,0 t beim Transport gefährlicher Güter auf sonstigen Straßen | 60 km/h |