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Erste Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsfahrverboten treten in Kraft

12.08.2026

Erste Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsfahrverboten treten in Kraft

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Wegen akuter Niedrigwasserstände an Flüssen wie dem Rhein und drohender Engpässe in den Lieferketten haben erste Bundesländer (Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und das Saarland) im August 2026 das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen zeitweise ausgesetzt. Die Lockerungen erfolgt regional unterschiedlich durch die jeweiligen Landesbehörden.

Die Regelungen gelten für Güter, die aufgrund niedriger Pegelstände am Rhein derzeit nicht oder nur eingeschränkt über die Wasserstraßen transportiert werden können.

Regelungen der einzelnen Bundesländer:

Rheinland-Pfalz:
Die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt für Transporte, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Niedrigwasser des Rheins oder daraus resultierenden Ersatzverkehren zusammenhängen. Sie umfasst auch Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar mit diesen Transporten verbunden sind. Die Ausnahme gilt bis 30. September 2026. 

Weitere Informationen

Nordrhein-Westfalen:
NRW hebt aufgrund der besonderen Niedrigwasser-Situation das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für bestimmte Gütertransporte kurzzeitig auf. Die Ausnahmegenehmigung gilt ab sofort und zunächst bis zum 31. August 2026 für Beförderungen sowie Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers am Rhein stehen. Sie gilt nicht für Großraum- und Schwertransporte. Ebenso wird eine Ausnahmegenehmigung der Ferienreiseverordnung  erteilt, so dass die Transporte in den kommenden drei Wochen auch samstags fahren können.

Weitere Informationen

Niedersachsen:
Niedersachsen hebt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw bis Ende August auf. soweit die Fahrten notwendige Ersatzfahrten aufgrund des Niedrigwassers sind. Die Maßnahme gilt ab sofort bis zunächst 31. August 2026.

Weitere Informationen

Saarland:
Die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt für Transporte, die unmittelbar oder mittelbar mit der aktuellen Niedrigwassersituation und daraus resultierenden Ersatzverkehren zusammenhängen. Auch damit verbundene Leerfahrten sind von der Ausnahmeregelung umfasst. Die Ausnahmegenehmigung gilt ab sofort bis längstens 30. September 2026. Großraum- und Schwertransporte sind von der Ausnahmeregelung nicht umfasst.

Weitere Informationen

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