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Förderprogramme De-Minimis und Aus- & Weiterbildung PDF Drucken E-Mail
Maut-Harmonisierung
Auch für das kommende Jahr stehen wieder Fördermittel im Rahmen der Mautharmonisierung bereit. Dabei sind aber eine Reihe von Änderungen beim Antragsprozedere, bei den Fristen und Förderhöchstgrenzen zu berücksichtigen.

Wir informieren alle SVG-Mautkunden kostenlos und umfassend zu diesem Thema. Außerdem bieten wir wieder im Rahmen des SVG-Mautservices unsere umfassende Unterstützung bei der Erstellung der Antragsunterlagen an.


Nachfolgend haben wir für Sie die Kernpunkte der aktuellen Förderrichtlinien
  • Förderung der Sicherheit und Umwelt (De-Minimis-Beihilfe) und
  • Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung
für das Förderjahr 2010 zusammengefasst. Diese Richtlinien wurden am 19. Oktober 2009 vom BMVBS unterzeichnet und bekannt gegeben. Die jeweiligen Unterlagen finden Sie hier:


Formulare / Vordrucke
"De-Minimis"





Formulare / Vordrucke
„Aus- und Weiterbildung“




Beide Förderrichtlinien treten zum 1. November 2009 in Kraft.

Antragsfristen

Die Förderanträge sind zu stellen:
  • vor Vorhabensbeginn
     
  • ab dem 1.11.2009 (für Maßnahmen des Jahres 2010)
     
  • bis zum 15.02.2010 (Aus- und Weiterbildung),bzw. 31.03.2010 (DeMinimis)
     
  • auf amtlichen Vordrucken oder via Internet.

Erst nach Eingang des Antrags beim BAG darf mit der beantragten Maßnahme begonnen werden – also der entsprechende Lieferungs-, Leistungs- oder Ausbildungsvertrag geschlossen werden.

Kataloge zu den Förderprogrammen als Orientierung



Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in Deutschland zugelassenen schweren Lkw sind. Als schwere Lkw gelten Nutzfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.

Wann wird über die Anträge entschieden?

Das BAG entscheidet über die Bewilligung der beantragten Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wie folgt:
  • De-Minimis-Beihilfe: Über die Förderhöhe wird nach Eingang des Antrags nach Maßgabe der spezifischen Förderhöchsbeträge (siehe unten) entschieden.
  • Aus- und Weiterbildungs-Beihilfe: Über die Förderhöhe wird erst nach Ablauf der Antragsfrist über die Verteilung auf die Antragsteller – unter Beachtung der spezifischen Höchstgrenzen (siehe unten) – entschieden.
Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das laufende Kalenderjahr.

Auszahlung der bewilligten Förderung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nachdem der Bewilligungsbescheid rechtswirksam wurde (Ablauf der Einspruchsfrist bzw. wirksam erklärter Rechtsbehelfsverzicht) und dem BAG der Verwendungsnachweis bzw. ein Zwischennachweis vorgelegt wurde!

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem BAG unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der Zuwendung erheblich sind – also auch jede Änderung der Verhältnisse, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe der Zuwendung führen könnten.

Der Verwendungsnachweis muss dem BAG spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums (i. d. R. das jeweilige Kalenderjahr) auf amtlichem Vordruck vorgelegt werden. Dabei sollen die Verwendungsnachweise – nach Möglichkeit – für alle Maßnahmen im Bewilligungszeitraum gesammelt vorgelegt werden, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten. Die Verwendungsnachweise können aber auch nach und nach eingereicht werden, um die bewilligten Zuwendungen zeitnah abzurufen.

Unabhängig von den nach anderen Vorschriften einzuhaltenden Aufbewahrungsfristen sind alle für diese Beihilfen maßgeblichen Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen.

Spezifische Regelungen des „De-Minimis“-Förderprogramms

Die Förderung erfolgt als Budgetzusage auf der Grundlage des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages. Eine Abschlagzahlung in Höhe von 50% wird es ab dem Förderzeitraum 2010 nicht mehr geben.

Im Rahmen des „De-Minimis-Programms werden fahrzeug- und personenbezogene Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung nach Maßgabe des beigefügten Maßnahmenkatalogs gefördert. Als Teilfinanzierung werden (nicht rückzahlbare) Zuschüsse gewährt für
  • den Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen im Bereich Umwelt und Sicherheit sowie für
  • Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung.
Dabei gelten folgende Förderhöchstbeträge je Maßnahme:
  • fahrzeugbezogene Maßnahmen:
    bis zu 3.600,- Euro
  • personenbezogene Maßnahmen:
    bis zu 1.400,- Euro
  • Maßnahmen zur Effizienzsteigerung:
    bis zu 2.400,- Euro

Zudem ist der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen zu beachten. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der zum 31. Oktober 2009 auf das Unternehmen zugelassenen Nutzfahrzeuge ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht mit dem Fördersatz von bis zu 1.400,‑ Euro. Die Anzahl der schweren Nutzfahrzeuge ist mit geeigneten Unterlagen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.



Hinzu kommt, dass die jährlichen Zuwendungen an „De-Minimis“-Beihilfen je Unternehmen auf 33.000,‑ Euro begrenzt sind. Diese Höchstgrenze wird bei einem Fuhrpark mit 24 Nutzfahrzeugen von mindestens 12 t zulässigem Gesamtgewicht erreicht.

Spezifische Regelungen des Förderprogramms „Aus- und Weiterbildung“:

Im Rahmen dieses Programms werden folgende Maßnahmen gefördert:
  • vorrangig betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum/zur Berufskraftfahrer/-in,
  • Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen (Qualifikation zum/zur Kraftfahrer/-in, die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz [BKrFQG]).
Das Kumulieren mit Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln (z. B. WeGebAU) ist nicht möglich.

Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten eine um zehn Prozentpunkte höhere Aus- bzw. Weiterbildungsförderung als andere Unternehmen. Dementsprechend ist dem Förderantrag eine KMU-Erklärung beizufügen. KMU sind gemäß der für diese Förderung maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 800/2008 Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
Großunternehmen (also keine KMU) müssen zum Nachweis, dass die Zuwendung einen Anreizeffekt hat, belegen, dass das Vorhaben/die Tätigkeit aufgrund der Förderung signifikant ausgedehnt (Umfang/Reichweite) und/oder betragsmäßig erhöht und/oder schneller abgeschlossen wird. KMU müssen einen solchen Nachweis nicht führen. Folgende Kosten eines Ausbildungs- oder Weiterbildungsvorhabens sind zuwendungsfähig:
  • Personalkosten für die Ausbilder bei intern durchgeführten Maßnahmen bzw. Kosten für externe Maßnahmen (z. B. Seminargebühren, Teilnahmegebühren);
  • in begrenztem Ausmaß Reise- und Aufenthaltskosten der Ausbilder und der Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer;
  • sonstige laufende Aufwendungen für das Vorhaben wie Materialien und Ausstattung;
  • Abschreibung für das Vorhaben verwendeter Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände;
  • Kosten für Beratungsdienste, die die Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme betreffen; Personalkosten für Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug der produktiven Stunden (für diese werden derzeit im Haus des Straßenverkehrs prozentuale Richtwerte ermittelt)
  • und allgemeine indirekte Kosten bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter 1) bis 5) genannten sonstigen beihilfefähigen Kosten.
Für die oben genannten zuwendungsfähigen Kosten werden Zuschüsse in folgender Höhe gewährt:
  • bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum/zur Berufskraftfahrer/-in 60 % bzw. für KMU 70 %;
  • bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen bis zu 60 % bzw. für KMU bis zu 70 %.

    Dabei handelt es sich um branchenbezogene Maßnahmen, durch die in hohem Maße auch auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen vermittelt werden (z. B. eine Weiterbildungsmaßnahme, die von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinschaftlich organisiert wird oder von Beschäftigen verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden kann oder von einer Behörde / öffentlichen Einrichtung anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde);
  • bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen bis zu 25 % bzw. für KMU bis zu 35 %.
    Dabei handelt es sich um Maßnahmen, durch die nicht oder nur begrenzt übertragbare Qualifikationen vermittelt werden, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten im geförderten Unternehmen betreffen.

    Dabei darf eine Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme in einem Unternehmen den Zuwendungshöchstbetrag von 2 Mio. Euro nicht überschreiten.



Speziell für unsere Mautkunden stehen wir mit dem

Maut-Harmonisierung

SVG-Harmonisierungs-Paket

bereit, um Sie im Rahmen des Antragsverfahrens und bei der Umsetzung von förderfähigen Maßnahmen zu unterstützen. Interessiert? Dann senden Sie uns bitte die Vorderseite unseres Infobriefes per Fax an die Fax-Nr.: 0631/ 71003-58 unverbindlich zurück.