Förderprogramme
De-Minimis und Aus- & Weiterbildung
Auch für das kommende Jahr stehen wieder Fördermittel im Rahmen der Mautharmonisierung bereit. Dabei sind aber eine Reihe von Änderungen beim Antragsprozedere, bei den Fristen und Förderhöchstgrenzen zu berücksichtigen.
Wir informieren alle SVG-Mautkunden kostenlos und umfassend zu diesem Thema. Außerdem bieten wir wieder im Rahmen des SVG-Mautservices unsere umfassende Unterstützung bei der Erstellung der Antragsunterlagen an.
Das Windhundverfahren ist da
Alle Förderanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim BAG bearbeitet. Sind die Fördergelder ausgeschöpft, besteht kein Anspruch mehr auf Förderung bzw. Auszahlung von Fördergeldern.
In der Förderperiode 2013 muss damit gerechnet werden, dass Anträge tatsächlich nach dem Windhundverfahren entschieden und damit spät beim BAG eingehende Anträge abgelehnt werden können.
Es empfiehlt sich daher dringend, die Förderanträge so schnell wie möglich zu stellen.
Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?
Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in Deutschland zugelassenen schweren Lkw sind. Als schwere Lkw gelten Nutzfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.
Auszahlung der bewilligten Förderung
Die
Auszahlung der Zuwendung erfolgt
nachdem der Bewilligungsbescheid rechtswirksam wurde (Ablauf der Einspruchsfrist bzw. wirksam erklärter Rechtsbehelfsverzicht)
und dem BAG der Verwendungsnachweis bzw. ein Zwischennachweis vorgelegt wurde!
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem BAG unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der Zuwendung erheblich sind – also auch jede Änderung der Verhältnisse, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe der Zuwendung führen könnten.
Der
Verwendungsnachweis muss dem BAG
spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums (i. d. R. das jeweilige Kalenderjahr) auf amtlichem Vordruck vorgelegt werden. Dabei sollen die Verwendungsnachweise – nach Möglichkeit – für alle Maßnahmen im Bewilligungszeitraum gesammelt vorgelegt werden, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten. Die Verwendungsnachweise können aber auch nach und nach eingereicht werden, um die bewilligten Zuwendungen zeitnah abzurufen.
Unabhängig von den nach anderen Vorschriften einzuhaltenden
Aufbewahrungsfristen sind alle für diese Beihilfen maßgeblichen Unterlagen
fünf Jahre aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen.
Das SVG Harmonisierungs-Paket
Ein kostenloser Service für unsere Mautkunden
- Unterstützung bei der Antragsstellung
- Kompetente Rundum-Betreuung aus einer Hand für beide Förderprogramme
- Angebot und Lieferung förderfähiger Leistungen und Maßnahmen
- Erstellung von Nachweisen
- Erinnerungs- und Informationsservice